Begriff

Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Sie nehmen künftige Risiken vorweg und werden als Fremdkapital auf der Passivseite ausgewiesen. Sie decken Schulden ab, die wirtschaftlich in der laufenden Periode verursacht worden sind, rechtlich jedoch erst in der Zukunft fällig werden.

Rückstellungen unterscheiden sich von anderen Schuldposten insbesondere durch das Hauptmerkmal der Ungewissheit. Die Ungewissheit kann sich auf die Höhe der Schuld bzw. auf die tatsächliche Inanspruchnahme beziehen. Keine Rückstellungen sind Rücklagen.

Die handelsrechtlichen Möglichkeiten einer Rückstellungsbildung sind steuerlich stark eingeschränkt. Bilanziell werden Steuerrückstellungen als Form der passiven Steuerabgrenzung und sonstige Rückstellungen unterschieden.

Die Bildung einer Rückstellung mindert den Gewinn eines Wirtschaftsjahrs. Rückstellungen werden häufig steuerfinanzpolitisch eingesetzt, um in Zeiten guter Ertragslage den Steuerbilanzgewinn zu reduzieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Handelsrechtlich sind Rückstellungen in den §§ 249, 274 Abs. 1 HGB geregelt. Das Steuerrecht enthält keine den handelsrechtlichen Normen entsprechenden allgemeine Rückstellungsvorschriften. Es verweist in § 5 Abs. 1 EStG auf das Handelsrecht und regelt punktuell einzelne Rückstellungen in § 5 Abs. 2a5 EStG. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt handelsrechtlich nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 253 Abs. 1 Sätze 2–4 und Abs. 2 HGB sowie steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 3a EStG. Die Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz richtet sich nach § 6a EStG. Weitere Erläuterungen finden sich in den Hinweisen R 5.7, 6.11, 6a der EStR sowie H 6a der EStH. Die Bilanzberichtigung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 EStG.

Sonderregelungen des HGB, Aktien- oder GmbH-Rechts sowie die der GoB haben Vorrang.

Nach § 285 HGB sind im Anhang u. a. Art, Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit diese wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist. Auch nicht in der Bilanz enthaltene sonstige finanzielle Verpflichtungen sind mit ihrem Gesamtbetrag im Anhang auszuweisen, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens bedeutend ist. Kleine Kapitalgesellschaften sind von diesen Angaben befreit.

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