Für Rückstellungen gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Müssen Rückstellungen in der Handelsbilanz zwingend gebildet werden, sind sie auch für die Steuerbilanz zu übernehmen, soweit steuerliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Die Passivierung von Rückstellungen ist nach Steuerrecht in den folgenden Fällen unzulässig oder eingeschränkt:[1]

  • Es dürfen keine Rückstellungen gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten, die nur zu tilgen sind, soweit künftig Gewinne oder Einnahmen anfallen.[2] Eine Rückstellung kann also erst gebildet werden, wenn Gewinne oder Einnahmen angefallen sind.
  • Die Passivierung von Rückstellungen wegen Verletzung von fremden Schutzrechten ist eingeschränkt.[3]
  • Die Bildung von Rückstellungen aus Anlass eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist eingeschränkt.[4]
  • Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.[5]
  • Es darf keine Rückstellung passiviert werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtung dazu führt, dass ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut entsteht.[6]
  • Rückstellungen für Aufwendungen, die zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören (insb. § 4 Abs. 5 und Abs. 5b EStG), können zwar gebildet werden. Die Gewinnminderung ist jedoch außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen.[7]
  • Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen müssen in der Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passiviert werden und sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen,[8] während sich die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausschließlich nach § 6a EStG richtet.

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