Rz. 53

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB darf eine Auflösung gebildeter Rückstellungen nur dann erfolgen, soweit der Grund für die Rückstellung entfallen ist. Werden Rückstellungen oder Teile von Rückstellungen nicht mehr benötigt, so sind sie erfolgswirksam aufzulösen. Der Ausweis solcher Erträge erfolgt gemäß § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" in der Gewinn- und Verlustrechnung, also sowohl bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens, als auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens.

Steuerrechtlich ist eine Rückstellung aufzulösen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihre Bildung fortgefallen sind.

Bei Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Rechte, die aufgrund einer vermuteten Inanspruchnahme gebildet wurden, ist eine gewinnerhöhende Auflösung spätestens in der Bilanz des dritten oder auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres vorgeschrieben, wenn die Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.[1] Soweit die Auflösung versehentlich unterblieben ist, muss sie bei der nächsten Bilanzaufstellung vorgenommen werden.

Nach IAS 37.59 ist eine Rückstellung aufzulösen, wenn ein Abfluss von Ressourcen, die mit einem wirtschaftlichen Nutzen verbunden sind, nicht mehr wahrscheinlich ist. Das muss zu jedem Bilanzstichtag geprüft werden.

Sofern Erträge aus der Auflösung nicht (mehr) benötigter Rückstellungen nicht mit dem Aufwandsposten verrechnet werden, aus dem die Zuführung stammt, können sie unter den sonstigen Erträgen ausgewiesen werden, sind aber gesondert anzugeben.[2]

[2] IAS 37.84d.

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