Rz. 15

Nach Prinz haben Einfluss auf die Rahmenbedingungen für Ansatz und Bewertung steuerbilanzielle Rückstellungsbildungen

  • der Gesetzgeber,
  • die Finanzverwaltung,
  • die Rechtsprechung.[1]

Sie üben einen stark divergierenden Einfluss auf den Umgang der Praxis mit Rückstellungen aus.

Nachstehende steuerrechtliche Sondervorschriften engen die Bildung handelsrechtlicher Pflichtrückstellungen ein.

  • Keine Rückstellung für Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen.[2]
  • Beschränkung der Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte.[3]
  • Beschränkung der Rückstellungen für die Verpflichtung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums.[4]
  • Keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[5]
  • Unzulässigkeit von Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind[6] und für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe oder Anlageteile.[7]

Beispiele für das rückstellungsbegrenzende Fiskalinteresse des Gesetzgebers sind – so Prinz – die Neuregelungen in §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG für entgeltlich übernommene Verpflichtungen.[8]

Hinzutritt die Rechtsprechung, so z. B. das BFH-Urteil v. 27.9.2017 I R 53/15 zum tarifvertraglichen Nachteilsausgleich bei Alterszeit.[9]

[1] Prinz, DB 2015, S. 147.
[5] § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG. Die Ausnahme vom Verbot findet sich in § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG; hiernach sind Drohverlustrückstellungen bei der Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken steuerlich zugelassen.
[8] Prinz, DB 2015, S. 147 sowie Prinz, Steuerbilanzielle Rückstellungen, DB 2020 S. 1016.
[9] Siehe Prinz, DB 2020 S. 13-5.

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