Rz. 15
Nach Prinz haben Einfluss auf die Rahmenbedingungen für Ansatz und Bewertung steuerbilanzielle Rückstellungsbildungen
- der Gesetzgeber,
- die Finanzverwaltung,
- die Rechtsprechung.[1]
Sie üben einen stark divergierenden Einfluss auf den Umgang der Praxis mit Rückstellungen aus.
Nachstehende steuerrechtliche Sondervorschriften engen die Bildung handelsrechtlicher Pflichtrückstellungen ein.
- Keine Rückstellung für Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen.[2]
- Beschränkung der Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte.[3]
- Beschränkung der Rückstellungen für die Verpflichtung für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums.[4]
- Keine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.[5]
- Unzulässigkeit von Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind[6] und für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe oder Anlageteile.[7]
Beispiele für das rückstellungsbegrenzende Fiskalinteresse des Gesetzgebers sind – so Prinz – die Neuregelungen in §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG für entgeltlich übernommene Verpflichtungen.[8]
Hinzutritt die Rechtsprechung, so z. B. das BFH-Urteil v. 27.9.2017 I R 53/15 zum tarifvertraglichen Nachteilsausgleich bei Alterszeit.[9]
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