Rz. 13

Handelsrechtlich müssen unterlassene Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss nachgeholt werden.[1]

[1] Fehlen in mehreren aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen Rückstellungen, können diese Jahresabschlüsse nichtig sein.

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