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§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bestimmt: "Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind." Die (steuerrechtliche) Rechtsprechung spricht von "wertaufhellenden Tatsachen" und führt aus, dass dieser Grundsatz, der zugunsten des Steuerpflichtigen die Bildung von Rückstellungen auch für Tatsachen ermöglicht, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, auch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen gilt.[1] Als "wertaufhellend" sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung, lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse zu beziehen.[2]

Von den wertaufhellenden Tatsachen sind aber solche Ereignisse zu unterscheiden, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, ohne dass sie die Verhältnisse an diesem Stichtag objektiv zu zeigen oder aufzuhellen vermögen. Kommt z. B. ein schwacher Schuldner nach dem Bilanzstichtag durch Erbschaft oder Lotteriegewinn zu erheblichen Geldmitteln, so beeinflusst dieses Ereignis zwar den Wert der Forderung für dieses Geschäftsjahr, enthält aber nichts, was auf den objektiven Wert der Forderung zum Bilanzstichtag des vergangenen Geschäftsjahres schließen lässt; hier können die späteren Ereignisse, welche die Bonität des Schuldners erst nach dem Stichtag gestärkt haben, nicht zur Ablehnung einer Wertberichtigung nach dem Stand des Bilanzstichtages führen.[3]

Auch darf ein Grundstücksverkäufer wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises als Folge der Wandlung des Kaufvertrages keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Wandlung des Kaufvertrages nicht rechnen muss. Das gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt wird. Der BFH[4] sieht hierin keinen auf den Bilanzstichtag zurückzubeziehenden wertaufhellenden Umstand.

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