Rz. 10

Gemäß § 266 Abs. 3 Buchst. b HGB sind die Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz im Anschluss an die Bilanzposition "Eigenkapital" auszuweisen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zudem die Bilanzposition "Rückstellungen" wie folgt aufzugliedern:

B.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
B.2 Steuerrückstellungen
B.3 Sonstige Rückstellungen

Die "sonstigen Rückstellungen" sind entsprechend ihrer Art jeweils gesondert auszuweisen. Fall dieses nicht in der Bilanz schon geschehen ist, haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften diese nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben.[1]

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