Rz. 2
Von anderen, ähnlichen Posten der Passivseite lassen sich die Rückstellungen wie folgt abgrenzen:
a) gegen Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten stehen dem Grunde und der Höhe nach fest. Bei Rückstellungen steht gewöhnlich nur der Grund fest, die Höhe ist meist ungewiss. Unsichere Fälligkeiten spielen bei der Abgrenzung keine Rolle.
Rz. 3
b) gegen Posten der Rechnungsabgrenzung
Rückstellungen sind ihrer Höhe nach ungewiss. Rechnungsabgrenzungsposten stehen zahlenmäßig fest, für Schätzungen bleibt kein Raum.
Rz. 4
c) gegen Wertberichtigungen
Der Unterschied zwischen Rückstellungen und Wertberichtigungen (z. B. Forderungswertberichtigungen) liegt darin, dass die Bildung einer Wertberichtigung sowohl vermögens- als auch erfolgswirksam ist, da sie einen zu hoch in der Bilanz angesetzten Vermögensposten korrigiert und damit zugleich den Gewinn der Periode mindert, während die Rückstellung regelmäßig keinem einzelnen Vermögensposten gegenübersteht, ihre Bildung also nur erfolgswirksam, aber nicht vermögenswirksam ist; durch die Rückstellung wird der Gesamtgewinn, nicht aber der Wert eines einzelnen Aktivpostens korrigiert.
Rz. 5
d) gegen Rücklagen
Rückstellungen müssen zulasten des Gewinns erfolgswirksam gebildet werden. Rücklagen entstehen dadurch, dass aus dem Reingewinn ein Teil mit einer besonderen Zweckbildung einbehalten wird. Von den Rücklagen (= Eigenkapital) unterscheiden sich die Rückstellungen durch ihren Schuldcharakter; sie stellen somit stets Fremdkapital dar.
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