BMF, 21.1.2003, IV A 6 - S 2137 - 2/03

Rückstellungen für sog. Anpassungsverpflichtungen (nach TA Luft);

Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 27.6.2001, I R 45/97

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.11.2002, IV A 6 – S 2137 – 57/02

Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.6.2001, I R 45/97 (BStBl 2003 II S. 121) im Hinblick auf die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 HGB entschieden, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Dies widerspricht der bislang von Rechtsprechung und Finanzverwaltung (R 31c Abs. 2 und 4 EStR 2001) vertretenen Auffassung, wonach Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn sie rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der o.g. bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin festzuhalten. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.6.2001, I R 45/97 (BStBl 2003 II S. 121) sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Der Bundesfinanzhof soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einem geeigneten Verfahren noch einmal zu überprüfen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil l veröffentlicht.

Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 5

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 125

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