BMF, 28.11.2006, IV B 2 - S 2137 - 73/06

Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004, XI R 63/03 (BStBl 2006 II S. 866) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl 1995 II S. 742).

Die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 765

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