Nach § 3 BpO werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, in die Größenklassen Großbetriebe (G), Mittelbetriebe (M), Kleinbetriebe (K) und Kleinstbetriebe (Kst) eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden gemeinsam von den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Nach § 4 Abs. 2 BpO soll bei Großbetrieben Anschlussprüfungen, d. h. eine lückenlose Prüfung aller Jahre, vorgenommen werden. Für den BFH war diese Soll-Regelung des § 4 Abs. 2 BpO ein wesentlicher Grund, um von einer hinreichend bestimmten, sanktionsbewehrten Verpflichtung auszugehen, bei der die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Nur unter diesen Voraussetzungen konnte der BFH im Ergebnis zu einer ungewissen Verbindlichkeit kommen.

Das BMF legt die Entscheidung folglich dahingehend aus, dass für Betriebe, bei denen eine Anschlussprüfung nach § 4 Abs. 2 BpO nicht in Betracht kommt, die Grundsätze des BFH-Urteils nicht gelten. Das sind insbesondere Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe. Für solche Betriebe ist es zur Bildung einer Rückstellung erforderlich, dass zum Bilanzstichtag eine Prüfungsanordnung vorliegt, wonach im darauf folgenden Wirtschaftsjahr eine Betriebsprüfung stattfinden wird. Auch eine (mündliche) Ankündigung einer Bp vor dem Bilanzstichtag mit einer konkreten Terminabsprache sollte ausreichen, um die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu verifizieren.

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