Die Rückstellung kann alternativ nach dem Teilwertverfahren oder nach dem Pauschalwertverfahren bemessen werden.

Beim Teilwertverfahren sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Hierdurch ist der Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres, abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge, zu ermitteln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die für die Jubiläumszuwendung maßgebende Arbeitszeit begonnen hat, gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist. Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Der Wert der Verpflichtung ist nach einem Zinssatz von mindestens 5,5 % abzuzinsen.[1] Für die Bemessung der Rückstellung nach dem Teilwertverfahren ist ein versicherungsmathematisches Gutachten auf der Grundlage der vorstehenden Verwaltungsanweisungen zu fertigen.

Beim Pauschalwertverfahren sind zwingend die Werte der Tabelle, welche im BMF-Schreiben vom 27.2.2020[2] neu angepasst wurden. Diese Werte berücksichtigen die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Abzinsung.

Für zugesagten Sonderurlaub, am Tage des Dienstjubiläums, ist eine Urlaubsrückstellung zu bilden. Diese ist anhand der für Urlaubsrückstellung geltenden Grundsätze zu bewerten und abzuzinsen.[3]

[3] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Jubiläumszuwendungen).

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