Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Der erste Jubiläumszeitpunkt muss also mindestens 15 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses liegen. Im vorstehenden Beispiel darf daher steuerrechtlich erstmals für eine Jubiläumszuwendung zum 15. Dienstjubiläum, das A am 31.3.15 begeht, eine Rückstellung gebildet werden.

Nach Verwaltungsanweisung darf ein Dienstjubiläum steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Jubiläumsarbeitszeit durch 5 ohne Rest teilbar ist. Steuerlich sind also berücksichtigungsfähig das 15., 20., 25., 30. usw. Dienstjubiläum. Erreicht aber ein Arbeitnehmer wegen Eintritts in den Ruhestand ein Dienstjubiläum nicht mehr, fehlen ihm weniger als 5 Jahre hierzu und wird ihm noch anlässlich des Eintritts in den Ruhestand die Jubiläumszuwendung gewährt, so kann das bei der Rückstellungsbildung ausnahmsweise berücksichtigt werden.[1]

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