Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen oder zur Altersversorgung zu verwenden. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung ist in einem BMF-Schreiben geregelt.

Für geleistete Arbeit wird Arbeitslohn oder Arbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto eingestellt. Es besteht daher für den Unternehmer ein Erfüllungsrückstand.

 
Hinweis

Keine Abzinsung der Rückstellung bei Zusage einer besonderen Verzinsung

Hierfür ist sowohl steuer- als auch handelsrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Es sind die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers und die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

In Arbeitszeitmodellen wird in der Regel eine besondere Verzinsung der Verbindlichkeit zugesagt. In diesen Fällen ist die Rückstellung nicht abzuzinsen.[1]

Ist aber keine besondere Verzinsung der Verbindlichkeit vereinbart, ist die Rückstellung abzuzinsen.[2] Bei der Bemessung des Abzinsungszeitraums ist vom letztmöglichen Zeitpunkt der Fälligkeit auszugehen. Dieser Zeitraum ist pauschal um 3 Jahre zu mindern.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Minderung

Im Jahr 01 wird ein Arbeitslohn i. H. v. 5.000 EUR einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben zuzüglich 912 EUR Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Der Vergütungsanspruch ist Ende des Jahres 11, also in 10 Jahren, fällig. Bei der Abzinsung ist von einem Zeitraum von 7 Jahren auszugehen.[4]

[4] Die pauschale Abkürzung des Zinszeitraums um 3 Jahre ergibt sich aus Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999. Sie gilt nur für Fälle der Rückstellungen wegen Gutschriften auf Arbeitszeitkonten.

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