Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen oder zur Altersversorgung zu verwenden. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung ist in einem BMF-Schreiben geregelt.
Für geleistete Arbeit wird Arbeitslohn oder Arbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto eingestellt. Es besteht daher für den Unternehmer ein Erfüllungsrückstand.
Keine Abzinsung der Rückstellung bei Zusage einer besonderen Verzinsung
Hierfür ist sowohl steuer- als auch handelsrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Es sind die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers und die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.
In Arbeitszeitmodellen wird in der Regel eine besondere Verzinsung der Verbindlichkeit zugesagt. In diesen Fällen ist die Rückstellung nicht abzuzinsen.[1]
Ist aber keine besondere Verzinsung der Verbindlichkeit vereinbart, ist die Rückstellung abzuzinsen.[2] Bei der Bemessung des Abzinsungszeitraums ist vom letztmöglichen Zeitpunkt der Fälligkeit auszugehen. Dieser Zeitraum ist pauschal um 3 Jahre zu mindern.[3]
Pauschale Minderung
Im Jahr 01 wird ein Arbeitslohn i. H. v. 5.000 EUR einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben zuzüglich 912 EUR Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Der Vergütungsanspruch ist Ende des Jahres 11, also in 10 Jahren, fällig. Bei der Abzinsung ist von einem Zeitraum von 7 Jahren auszugehen.[4]
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