Die künftigen Ausgaben können ermittelt werden

  • individuell für jeden Urlaubsberechtigten nach Maßgabe des geschuldeten Urlaubsentgelts oder
  • im Wege einer Durchschnittsberechnung für die Belegschaft. In diesem Fall sind die Kosten zu dividieren

    • steuerrechtlich durch die Zahl der regulären (regelmäßigen) Arbeitstage (aus Vereinfachungsgründen werden hier oftmals 250 Arbeitstage zugrunde gelegt)[1]
    • handelsrechtlich durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage, d. h. der regulären Arbeitstage vermindert um neuen Urlaubsanspruch und zu erwartende Ausfallzeiten (insbesondere wegen Krankheit) (ebenfalls aus Vereinfachungsgründen oftmals 220 Arbeitstage)[2] und
  • mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu multiplizieren.
 
Berechnungsschema für die Berechnung der Urlaubsrückstellung
Handelsbilanz Steuerbilanz
Bruttolohn- und Gehaltsaufwand des vergangenen Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der im folgenden Geschäftsjahr geltenden Löhne und Gehälter Bruttolohn- und Gehaltsaufwand des vergangenen Wirtschaftsjahres unter Zugrundelegung der am Bilanzstichtag maßgebenden Löhne und Gehälter
   

Sondervergütungen

z. B. Tantiemen, Weihnachtsgratifikation, Prämien

+

+

+

+

Zuführung zur Pensionsrückstellung

Zuführung zur Jubiläumsrückstellung

Ähnliche Sondervergütungen

Vermögenswirksame Leistungen
   
+ Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung)
= (1) Maßgebliches Arbeitsentgelt
(2) Tatsächliche Arbeitstage: Regelmäßige Arbeitstage/Jahr, abzüglich neuen Urlaubsanspruchs und voraussichtlicher Arbeitsausfälle (2) Regelmäßige Arbeitstage/Jahr
(3) Durchschnittliches Entgelt pro Tag: (1) : (2)
(4) Durchschnittliches Tagesentgelt pro Arbeitnehmer: (3) : Zahl der Arbeitnehmer
(5) Offene Urlaubstage im abgelaufenen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr
Urlaubsrückstellung:
  (5) × (4)   (5) × (4)
+ Urlaubsgeld + Urlaubsgeld
= Urlaubsrückstellung HB = Urlaubsrückstellung StB

Tab. 1: Berechnungsschema Urlaubsrückstellung für Handels- und Steuerbilanz

[1] BFH, Urteil v. 10.3.1993, I R 70/91, BStBl 1993 II S. 446. Reguläre Arbeitstage sind nach Auffassung der BFH alle Arbeitstage, für die ein Arbeitsentgelt bezahlt wird, unabhängig davon, ob eine Arbeitspflicht an diesen Kalendertagen besteht.
[2] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Urlaub); IDW, Schreiben v. 16.4.1992, WPg 1992, S. 330. Tatsächliche Arbeitstage sind daher die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich aufgrund seiner Arbeitspflicht arbeitet.

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