Wird der Sachverhalt, aus dem sich Lohnsteuernachzahlungen ergeben, dem Finanzamt erst durch eine Außenprüfung bekannt, ist nach Auffassung des BFH eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Für den Zeitpunkt der Bilanzierung der Rückstellung ist maßgebend, wann der Unternehmer mit der Inanspruchnahme als Haftender ernsthaft rechnen musste.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufdeckung durch Außenprüfung von Schwarzlohnzahlungen

U zahlte in den Jahren 01 bis 03 an eigene Arbeitnehmer Schwarzlöhne. Das wurde durch eine Steuerfahndungsprüfung im Jahr 05 aufgedeckt. Auf die Schwarzlöhne entfallen Lohnsteuern und Sozialabgaben.

Bei den Schwarzlöhnen wurden Lohnsteuern nicht einbehalten, sodass neben der Haftung des U als Arbeitgeber auch die Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden konnten.

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht eine ungewisse Verbindlichkeit, weil nicht feststeht, wen das Finanzamt in Anspruch nimmt – den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer. Im vorstehenden Beispiel hat U daher eine Rückstellung auszuweisen.

Voraussetzung für die Bilanzierung ist u. a., ob der Unternehmer ernsthaft mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme rechnen musste. Vor Beginn der Außenprüfung rechnete der Unternehmer nicht damit, dass die Zahlung von Schwarzlöhnen entdeckt wurde und damit für ihn die Haftung für die hinterzogenen Lohnsteuern in Betracht kam. Die Bilanzierung der Rückstellung kommt daher erst mit Beginn der aufdeckungsorientierten Maßnahmen infrage, also hier mit Beginn der Fahndungsprüfung. Es ist daher im vorstehenden Beispiel eine Rückstellung zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 05 zu bilanzieren.

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