Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung zur Vorwegnahme zukünftig anfallender Anpassungsaufwendungen zur Umstellung der IT auf die SEPA-Anforderungen kommt nicht in Betracht, da die wirtschaftliche Verursachung der Umstellungsaufwendungen nicht in den bis zum Inkrafttreten der SEPA-Verordnung[1] endenden, sondern erst in künftigen Geschäftsjahren erfolgt.[2]

[1] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. EU v. 30.3.2012, Nr. L 94, S. 22.
[2] Vgl. HFA, IDW-FN 2013, S. 237.

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