Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung zur Vorwegnahme zukünftig anfallender Anpassungsaufwendungen zur Umstellung der IT auf die SEPA-Anforderungen kommt nicht in Betracht, da die wirtschaftliche Verursachung der Umstellungsaufwendungen nicht in den bis zum Inkrafttreten der SEPA-Verordnung[1] endenden, sondern erst in künftigen Geschäftsjahren erfolgt.[2]
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