Provisionsverpflichtungen sind i. d. R. mit Ausführung des vermittelten Geschäfts rechtlich entstanden (§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB) und passivierungspflichtig. Wirtschaftlich sind Provisionsverpflichtungen spätestens passivierungspflichtig, wenn der Ertrag aus dem vermittelten Geschäft realisiert wird. In Fällen, in denen der Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung zeitlich nach der wirtschaftlichen Entstehung liegt, ist er bereits bei Ausführung des vermittelten Geschäfts aufgrund wirtschaftlicher Verursachung zu passivieren.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen hat für ein bestimmtes regionales Absatzgebiet einen Vertrag mit einem Handelsvertreter. Der Vertrag sieht vor, dass Provisionsansprüche des Handelsvertreters erst dann entstehen, wenn die aus den vermittelten Geschäften resultierenden Forderungen des Unternehmens durch dessen Kunden bezahlt werden. Am Abschlussstichtag 31.12.01 weist das Unternehmen Forderungen aus im Geschäftsjahr realisierten Umsätzen aus, die auf Vermittlung des Handelsvertreters entstanden sind.

Auch wenn mangels Bezahlung der Forderungen durch die Kunden die Provision des Handelsvertreters rechtlich noch nicht entstanden ist, ist sie in der Bilanz auf den 31.12.01 als Rückstellung zu passivieren.

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