Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) determiniert für bestimmte Unternehmen (Hersteller) eine Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten (sog. Elektroschrott[1]). Das Be- bzw. Entstehen einer Entsorgungsverpflichtung beim Hersteller ist davon abhängig, ob die Rücknahme von privaten Haushalten oder gewerblichen Nutzern erfolgt und ob die Altgeräte als Neugeräte nach oder vor einem bestimmten Datum (§ 3 Nr. 4 ElektroG) in den Verkehr gebracht wurden (sog. neue Altgeräte bzw. historische Altgeräte). Zu prüfen ist, ob sich die Entsorgungsverpflichtung bereits mit Inverkehrbringen der Geräte ergibt, sodass zu diesem Zeitpunkt die voraussichtlichen Aufwendungen für die Entsorgung durch eine Rückstellungsbildung zu erfassen sind. Richtet sich bei Teilnahme des Herstellers an einem sog. Umlageverfahren der Umfang der Rücknahmeverpflichtung bzw. die Höhe der darauf entfallenden Entsorgungsaufwendungen nach seinem Marktanteil an den betroffenen Produktgruppen im Rücknahmezeitpunkt und kann sich daher das Unternehmen der Verpflichtung zur Entsorgung von bereits in der Vergangenheit veräußerten Produkten durch einen Marktaustritt entziehen, wird es – sofern das Vorliegen einer faktischen Verpflichtung verneint werden kann – als zulässig angesehen, die Entsorgungsaufwendungen erst bei Belastung durch die Umlage zu erfassen (z. B. bei neuen Altgeräten, die von privaten Haushalten zurückgegeben werden).

[1] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap F, Tz 659.

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