Altersteilzeitvereinbarungen können nach dem AltTZG in 2 Varianten vorkommen: Modell 1: Der Arbeitnehmer arbeitet während der gesamten Laufzeit mit einer reduzierten Arbeitszeit gegen reduziertes Entgelt. Modell 2 (sog. Blockmodell): Der Arbeitnehmer arbeitet in der 1. Phase (Beschäftigungsphase) der Laufzeit des Altersteilzeitvertrags mit unverminderter Arbeitszeit bei reduziertem Entgelt. In der 2. Phase (Freistellungsphase) arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr, erhält aber unverändert das reduzierte Entgelt. In der Praxis ist das Blockmodell vorherrschend. Da sich der Charakter der Altersteilzeitverträge im Zeitablauf geändert hat[1], ist zwischen solchen Verträgen zu differenzieren, die Abfindungscharakter haben, und solchen, die den Charakter einer zusätzlichen Entlohnung haben. Bei Verträgen mit Abfindungscharakter sind die Aufstockungsbeträge bei Vertragsabschluss in voller Höhe (abgezinst) zurückzustellen, während bei Verträgen mit Entlohnungscharakter eine ratierliche Ansammlung über den Zeitraum vom Inkrafttreten der Altersteilzeitvereinbarung (Wirksamwerden eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung oder Abschluss eines Einzelvertrags) bis zum Ende der Beschäftigungsphase vorzunehmen ist. Rückstellungen sind nicht nur für solche Mitarbeiter zu bilden, die bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, sondern auch für die am Abschlussstichtag erwartete Inanspruchnahme von Berechtigten (unter Beachtung von Belastungsgrenzen und rechtlicher Verpflichtung des Arbeitgebers[2]). Die Rückstellung darf nicht um etwaige Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit gekürzt werden; diese sind – soweit die Ansatzkriterien erfüllt sind – als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren. Steuerlich wird die Rückstellung i. d. R. abweichend zur Handelsbilanz passiviert.[3]

[1] Vgl. IDW RS HFA 3 n. F., Tz. 7 ff.
[2] Vgl. zum TV FlexÜ: HFA, IDW-FN 2009, S. 62; IDW-FN 2013, S. 356.
[3] Vgl. zur Behandlung in der Steuerbilanz: LfSt Bayern, Schreiben v. 20.3.2008, 10 St 32/St 33; BMF, Schreiben v. 11.11.1999, IV C 2 – S 2176–102/99, BStBl 1999 I S. 959; Bode/Hainz, DB 2004, S. 2436.

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