Bei Aktienoptionen ist zu unterscheiden, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Optionsgewährung die (eigenen) Aktien noch nicht besitzt oder ob die Aktien vor oder im Zuge der Optionsgewährung bereits erworben wurden. Im ersteren Fall ist nach hM eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung in Vorleistung (durch Erbringung der Arbeitsleistung) geht und somit für das Unternehmen ein Erfüllungsrückstand besteht.[1] Auch für den zweiten Fall ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bzgl. der eigenen Anteile eine Bewertungseinheit vorliegt. Durch die seit Inkrafttreten des BilMoG geänderte Abbildung von eigenen Aktien[2] hat sich bislang noch keine hM zur weiteren Bildung herauskristallisiert. Es gibt grds. die Möglichkeit, unverändert eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden,[3] i. H. d. zu erfassenden Personalaufwands die Kapitalrücklage zu dotieren[4] oder bis zur Ausübung der Option gar keinen Personalaufwand zu erfassen.[5] Nach der hier vertretenen Auffassung ist die zweite Alternative (Buchungssatz: Personalaufwand an Kapitalrücklage), die im Übrigen im Wesentlichen IFRS 2 entspricht, zu präferieren.
Für in bar zu erfüllende Aktienoptionsprogramme lehnt der BFH eine Rückstellungsbildung ab.[6] Diese Ansicht überzeugt handelsrechtlich nicht und wird von der hM abgelehnt,[7] sodass für derartige Fälle auch nach der hier vertretenen Ansicht Rückstellungen zu bilden sind. Diese sind ratierlich über den Erdienungszeitraum aufzubauen. Dies gilt auch, wenn noch Ausübungshürden zu erfüllen sind.[8]
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