Tatsachen, die für eine ungewisse Verbindlichkeit sprechen, müssen grundsätzlich bereits am Bilanzstichtag vorliegen. Die Ursachen für die Rückstellung müssen im abgelaufenen Geschäftsjahr begründet worden sein. Die Tatsachen müssen dem Unternehmer am Bilanzstichtag noch nicht bekannt sein. Es genügt, wenn er sie bis zur Bilanzaufstellung erkennt (sog. Wertaufhellung). Diese bessere Erkenntnis ist bei der Bilanzierung zu beachten. Die Beurteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen auszugehen ist, hat nach Maßgabe der Verhältnisse am Bilanzstichtag zu erfolgen.

Wertveränderte Umstände in Folgejahren als sog. wertbegründende Tatsachen dürfen keine Auswirkungen auf die Bilanzansätze und einen Jahresabschluss zu einem ihrem Auftreten vorausgehenden Stichtag haben. Wertaufhellende Tatsachen sind hingegen bei der Passivierung zu berücksichtigen, da sie vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden sind.

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