Die handelsrechtlichen Pflichtrückstellungen werden steuerrechtlich durch zahlreiche Sondervorschriften in § 5 Abs. 2a – 4b EStG beschränkt:
- Passivierungsaufschub – Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind steuerlich erst zu passivieren, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich entstanden sind;
- Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Rechte dürfen in der Steuerbilanz erst gebildet werden, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Ansprüche geltend gemacht hat oder mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist;
- steuerliche Einschränkungen für die Bildung von Jubiläumsrückstellungen;
- steuerliches Ansatzverbot einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften;
- steuerliches Ansatzverbot einer Rückstellung für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Aktivierungsgebot unterliegen.
Eine steuerrechtliche Sondernorm existiert ferner für die Bildung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.
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