Handelsrechtlich zwingend zu bildende Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu passivieren, sofern nicht steuerrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. Infolge zahlreicher steuerlicher Sonderregelungen, wie z. B. dem Verbot von Drohverlustrückstellungen, bleibt in der Steuerbilanz nur der Ausweis von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.

Rein steuerrechtliche Wahlrechte können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit findet keine Anwendung.

Handelsrechtliche Wahlrechte bei der Passivierung von Rückstellungen führen in der Steuerbilanz hingegen zu einem Passivierungsverbot.[1]

[1] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Auflage 2023, § 5 Rz. 353.

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