Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem Schreiben u. a. zum maßgebenden Pensionsalter hinsichtlich der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG bei Gesellschafter-Geschäftsführern geäußert.[1] Danach ist für die Bewertung einer Pensionszusage nach § 6a EStG grundsätzlich das in der Pensionszusage festgeschriebene Pensionsalter maßgebend. Bei ausschließlicher Bezugnahme auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Regelaltersgrenze am Bilanzstichtag des Versorgungsfalls maßgebend.

Für Pensionszusagen ab dem 9.12.2016 ist zu beachten, dass gem. dem vorgenannten BMF-Schreiben bereits dem Grunde nach verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn diese eine Altersgrenze von weniger als 62 Jahren vorsehen. Demgegenüber liegt die Altersgrenze für vor der Veröffentlichung des BMF-Schreibens erteilte Pensionszusagen weiterhin bei 60 Jahren.

 
Wichtig

Was bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern beachtet werden muss

Eine abweichende Regelung ergibt sich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Sieht eine einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage eine Altersgrenze von weniger als 67 Jahren vor, führt das der Höhe nach automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Allerdings kann der bedachte Gesellschafter-Geschäftsführer den Nachweis der Fremdüblichkeit des geringeren Pensionsalters führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge