Steuerlich erfolgt die Bildung der Pensionsrückstellung nach dem sogenannten Teilwertverfahren. Hierbei ist nicht auf den Erfüllungsbetrag abzustellen, sondern auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Die künftige Entwicklung ist somit nicht zu berücksichtigen. Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen sind nicht einzubeziehen. Anders als bei der Handelsbilanz sind somit Lohn- und Gehaltssteigerungen, Karriereentwicklungen, Fluktuation der Belegschaft und Rententrends nicht zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Teilwerts ist regelmäßig auf das vertragliche Pensionsalter abzustellen. Die Teilwertprämien sind auf die gesamte erreichbare Dienstzeit gleichmäßig zu verteilen.

 
Hinweis

Handelsrecht und Steuerrecht fallen auseinander

Aufgrund der für das Steuerrecht anzuwendenden Regelungen des § 6a EStG, ist eine Übernahme der handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung in die Steuerbilanz nicht möglich. Vielmehr kommt es bei Vorliegen von Pensionsrückstellungen immer zu einem Auseinander fallen von Handels- und Steuerbilanz, welches ggf. auch die Bildung latenter Steuern nach sich zieht.

Nach § 6a Abs. 3 EStG ergibt sich der Teilwert unter Berücksichtigung eines Abzinsungssatzes von 6 % sowie der Regelungen zu den versicherungsmathematischen Gutachten (üblich: Heubeck-Richttafeln).

 
Wichtig

Verzinsung steht auf dem Prüfstand: Einspruch einlegen

Mit Beschluss vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17, wurde dem Bundesverfassungsgericht vom Finanzgericht Köln die Frage vorgelegt, ob eine Vereinbarkeit der Regelungen von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG hinsichtlich des Rechnungszinsfußes von 6 % mit Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist. Das Verfahren vor dem BVerfG, Az. 2 BvL 22/17, ist aktuell noch offen. Steuerfestsetzungen sollten daher mit dem Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das BVerfG-Verfahren offen gehalten werden.[1]

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