5.1 Bewertung

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Begleichung einer Verbindlichkeit zukünftig zu entrichten ist. Hierbei sind entsprechende Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen sind die nachfolgenden Entwicklungen einzubeziehen:

  • Lohn- und Gehaltssteigerungen
  • Karriereentwicklungen
  • Fluktuation der Belegschaft
  • Rententrend

Da künftige Gehalts- und Karrieretrends einzubeziehen sind, ergeben sich auch Steigerungen bei der Höhe von Pensionsrückstellungen.

 
Hinweis

Pensionsrückstellung: Folgebewertung

Für die Folgebewertung beträgt der durchschnittliche Marktzinssatz zur Folgebewertung 10 Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB).

Gemäß IDW RS HFA 30, Tz. 60 sind die nachfolgenden Anforderungen an das Berechnungsverfahren zu stellen, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gerecht zu werden:

  • Für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
  • Laufende Rentenverpflichtungen sowie Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern sind mit ihrem Barwert anzusetzen.
  • Bei Pensionsanwartschaften der im Unternehmen tätigen Anwärter muss die Mittelansammlung grundsätzlich über die Aktivitätsperiode des einzelnen Versorgungsanwärters erfolgen. Für die Verteilung der Mittelansammlung kommen verschiedene versicherungsmathematische Verfahren in Betracht, sofern deren Anwendung jeweils zu einer betriebswirtschaftlich angemessenen Darstellung der Belastung des Bilanzierenden führt. Dies ist dann der Fall, wenn in Abhängigkeit von der Versorgungszusage das gewählte Bewertungsverfahren den Pensionsaufwand verursachungsgerecht über den Zeitraum verteilt, in dem der Versorgungsberechtigte seine Gegenleistung erbringt.
 
Praxis-Tipp

Welche Informationen im Anhang aufgeführt werden müssen

Nach § 285 Nr. 24 HGB ist im Anhang der Bilanz das angewendete Bewertungsverfahren sowie die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen aufzuführen.

5.2 Saldierung

Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht handelsrechtlich ein Gebot zur Saldierung, soweit den Pensionsrückstellungen Absicherungen, z. B. in Form einer Direktversicherung, gegenüberstehen. Zu beachten ist die Beschränkung des Saldierungsgebots auf den Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung. Überschießende Beträge sind gemäß § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB zu aktivieren.

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