Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Die "Gemeinsame Stelle" der Hersteller gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgaben betraut. Sie registriert die Hersteller, ermittelt den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen, koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Altgeräte. Die "Gemeinsame Stelle" stellt den Herstellern für diese Aufgaben Gebühren in Rechnung.

Die Hersteller sind zur Entsorgung der Altgeräte der Kunden gesetzlich verpflichtet, sodass die Frage berechtigt ist, ob für diesen nachträglichen Aufwand bei Abschluss des Kaufvertrags ein Erfüllungsrückstand gegeben ist, der zu einer Rückstellungsbildung berechtigt.

Nach dem Urteil des BFH vom 25.1.2017[1] können für diese Verpflichtungen Rückstellungen jedoch erst gebildet werden, wenn sie durch den Erlass einer sog. Abholanordnung der "Gemeinsamen Stelle" hinreichend konkretisiert werden. In dem Streitfall handelte es sich um eine Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG. Der BFH hat klargestellt, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine Rückstellungsbildung wurde daher mangels Abholanordnung abgelehnt.

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