Für die Bildung der Rückstellung geht es letztlich um die Frage, ob die Verpflichtung wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht ist.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass dieses Merkmal als Voraussetzung für die Bilanzierung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit erfüllt sein muss.[1]

Hingegen vertrat der BFH bislang die Auffassung, eine Rückstellung sei stets zu bilanzieren, wenn eine Verpflichtung für den Unternehmer bereits rechtlich entstanden sei. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist.

Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr sei ein Merkmal, das nach der Rechtsprechung des BFH bei der Bilanzierung

  • künftig entstehender Verbindlichkeiten,
  • nicht hingegen bei der Passivierung dem Grunde nach bereits bestehender Verpflichtungen vorliegen müsse.

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