Mit Urteil vom 27.2.2014[1] hat der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen herausgestellt. Danach entspricht es gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn

  • ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung,
  • sondern auch für eine weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.

Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherung rechtlich verpflichtet ist. Die Rückstellung ist dabei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Dies hat der BFH in seinem jüngsten Urteil vom 13.7.2017 bestätigt.[2]

Allerdings trifft einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.[3]

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