Ein Unterschied zwischen dem handelsrechtlichen Wertansatz und dem steuerlichen Wert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG einer Rückstellung für Kostenüberdeckungen kann sich im Einzelfall aus den unterschiedlichen Regelungen zur Verzinsung von Rückstellungen ergeben.

Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen,

  • deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und
  • die verzinslich sind oder
  • die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde oder wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen werden, die einer Verzinsung gleichkommen.[1]

In Bezug auf Rückstellung für Kostenüberdeckungen ist nach Auffassung der Rechtsprechung von einer Verzinslichkeit auszugehen, wenn in die Bemessung des Verpflichtungsbetrags, der in Folgeperioden preismindernd zu berücksichtigen ist, neben der reinen Kostenüberdeckung (aufgrund der jeweiligen Regelungen) auch eine Verzinsung einbezogen werden musste.[2] Ob dies im Einzelfall der Fall ist, ergibt sich aus den der Verpflichtung zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Regelungen.

Im Praxis-Beispiel wurde angenommen, dass der Verpflichtung Zinsen innewohnten, sodass zur Ermittlung des steuerlichen Werts der Rückstellung keine Abzinsung erfolgte.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05, Rz. 13/14 i. V. m. Rz. 32.
[2] Vgl. Sächsisches FG, Urteil v. 28.5.2014, 1 K 754/13, Entscheidungsgründe c).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge