Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Der Erfüllungsbetrag bezeichnet den bereits abgezinsten (nominellen) Verpflichtungsbetrag und entspricht dem (abgezinsten) Buchwert der Rückstellung.

Die Schätzung des Verpflichtungsbetrags richtet sich nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. D. h. bei Verpflichtungen zur Erbringung von Jubiläumszuwendungen, dass in die Schätzung

  • neben der zugesagten Zahlung auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einzubeziehen sind. Soll der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers tragen (Nettolohnvereinbarung), so ist auch die Lohnsteuer in die Schätzung einzubeziehen;
  • künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind, d. h. zu erwartende Lohn- bzw. Gehaltssteigerungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung sind ggf. zu berücksichtigen, sofern dies die Höhe der Zuwendungen beeinflusst;
  • die Wahrscheinlichkeiten über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb durch Tod, Invalidität und Renteneintritt einzubeziehen sind;
  • die Wahrscheinlichkeit über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb durch Fluktuation einzubeziehen sind. Bei der Schätzung von Fluktuationsabschlägen können Erfahrungswerte des bilanzierenden Kaufmanns berücksichtigt werden.

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen. Nur bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist auf den Durchschnitt der letzten 10 Jahre abzustellen.

Jubiläumsverpflichtungen anlässlich eines Dienstjubiläums unterliegen wie Altersversorgungsverpflichtungen biometrischen Risiken und zählen daher zu den vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen i. S. d. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.[1] D. h. die Abzinsung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen erfolgt zum durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der jeweiligen Rückstellung. Aber hinsichtlich der Restlaufzeit kann nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB wahlweise vereinfachend von 15 Jahren ausgegangen werden.

[1] Vgl. Bertram/Heusinger-Lange/Kessler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 253 HGB Rz. 115, Stand: 6.9.2022.

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