Handelsrechtlich ist es zwingend erforderlich, eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Auf den Ausweis einer Gewerbesteuerrückstellung kann also nicht verzichtet werden. Wird die Handelsbilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung verwendet, ist die Gewerbesteuerrückstellung für die Steuerbilanz zu übernehmen und der Gewinn außerhalb der Bilanz um die Gewerbesteuer zu erhöhen.

Der Unternehmer bzw. das Finanzamt ermittelt auf der Basis des Gewebeertrags den Gewerbesteuermessbetrag, der multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde/Stadt die Gewerbesteuer ergibt. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Gewerbesteuer: Messbetrag × Hebesatz
./. Gewerbesteuervorauszahlungen
= Gewebesteuerrückstellung bzw. -erstattung

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR abgezogen.[1] Nach Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags wird auf den verbleibenden Gewerbeertrag die Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % angewandt, es ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag.

4.1 Unterschiedlicher Gewinnausweis in Handels- und Steuerbilanz

Maßgebend für die Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung ist der Gewinn. Ist der Gewinn in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich hoch, weil z. B. steuerlich ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ist in der Handelsbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedlicher Gewinn in Handels- und Steuerbilanz

Die Huber-GmbH weist in ihrer Handelsbilanz einen Gewinn von 200.000 EUR aus. Die GmbH macht einen Investitionsabzugsbetrag von 80.000 EUR geltend, sodass der steuerlich maßgebende Gewinn 120.000 EUR beträgt.

 
Vorgang Handelsbilanz Steuerbilanz
Gewinn 200.000 EUR 200.000 EUR
Investitionsabzugsbetrag --- 80.000 EUR
Zwischensumme 200.000 EUR 120.000 EUR
Gewerbesteuerrückstellung: Gewinn × 3,5 % × 400 % = 28.000 EUR 16.800 EUR
in der Bilanz auszuweisende Rückstellung 28.000 EUR 28.000 EUR
Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer 172.000 EUR 92.000 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4320/7610 Gewerbesteuer 28.000 0956/3035 Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG 28.000

Die Gewerbesteuerrückstellung ist in der Steuerbilanz wie folgt zu verbuchen:.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4320/7610 Gewerbesteuer 16.800 0956/3035 Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG 16.800
2250/7645 Aufwendungen aus der Zuführung von latenten Steuern 11.200 0968/3065 Passiv latente Steuern 11.200

Der steuerliche Gewinn ändert sich dadurch nicht, weil die Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet wird.

Auswirkungen ergeben sich jedoch auf die Bilanzsumme. Beträgt die Bilanzsumme ohne die höhere handelsrechtliche Gewerbesteuerrückstellung 245.000 EUR, dann sinkt sie durch die Übernahme des Handelsbilanzwerts um (28.000 EUR – 16.800 EUR =) 11.200 EUR auf 233.800 EUR.

Konsequenz: Da die Bilanzsumme unter dem Grenzwert von 235.000 EUR für den Investitionsabzugsbetrag liegt, ist die GmbH berechtigt, einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend zu machen.

Ergebnis: Die handelsrechtliche Gewerbesteuerrückstellung müsste entsprechend dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, auch wenn die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung nicht dem steuerlichen Gewinn entspricht. Grund: Es gibt keine Regelung, die besagt, dass für Gewerbesteuerrückstellungen das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht gilt. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nicht, weil steuerlich die Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet wird.

Auswirkungen können sich allerdings dadurch ergeben, dass eine höhere Gewerbesteuerrückstellung die Bilanzsumme mindert, die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von Bedeutung ist. Außerdem ist umstritten, ob das Abzugsverbot und die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer zulässig sind. Wenn diese Regelung unwirksam sein sollte, würde sich die höhere Gewerbesteuerrückstellung später vorteilhaft auswirken können.

4.2 Keine Abzinsung für Gewerbesteuerrückstellungen

Ein Darlehen wird nicht abgezinst, wenn nach der Darlehensvereinbarung nur für bestimmte Zeiträume eine Verzinsung vorgesehen ist. Es liegt dann lt. BMF insgesamt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor. Das gilt entsprechend auch für die Rückstellung von Steuerschulden.

Steuerschulden sind nach § 233a AO zu verzinsen. Die Verzinsung setzt zwar erst ein, wenn nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist, mehr als 15 Monate vergangen sind. Insoweit basiert die ungewisse Verbindlichkeit auf einer zeitweise verzinslichen Verpflichtung. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherweise keine Zinsen festgesetzt werden, z. B. bei einer Steuerfestsetzung vor Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a Abs. 2 AO.

Konsequenz: Steuerrückstellungen sind nicht abzuzinsen.

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