Zusätzlich zu den dargestellten Vereinbarungen bezüglich der Höhe einer Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, kann in einem Aufhebungsvertrag auch eine Freistellung vereinbart werden. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, aber der Arbeitgeber verzichtet bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. D.h. in dieser Zeit steht der Leistung des Arbeitgebers keine Leistung des Arbeitnehmers gegenüber. Die Gleichwertigkeitsvermutung ist für das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum widerlegt. Der Arbeitgeber muss daher für die Zeit der Freistellung – soweit diese nach dem Bilanzstichtag liegt – handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung bilden.

Steuerrechtlich gilt auch in diesem Fall das Verbot zum Ausweis einer Drohverlustrückstellung nach § 5 Abs. 4a EStG. Daher darf die Rückstellung nur in der Handelsbilanz nicht aber in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Das steuerliche Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen führt zu einem Unterschied zwischen der Handels- und der Steuerbilanz. Sofern latente Steuern in der Handelsbilanz zu buchen sind, führt die Bildung einer Drohverlustrückstellung nur in der Handelsbilanz zu einer abzugsfähigen zeitlichen Differenz auf die aktive latente Steuern in der Handelsbilanz zu bilden sind. Zur weitergehenden Darstellung der Bildung von latenten Steuern wird auf den Betrag "Latente Steuern in der Handelsbilanz" verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

Buchung einer Drohverlustrückstellung für den Freistellungszeitraum nach dem Bilanzstichtag in der Handelsbilanz

Es gelten die Daten des Praxisbeispiels. D. h. die Huber GmbH hat im Oktober 01 mit einem Mitarbeiter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.02 vereinbart, verbunden mit der Option, das bisherige Arbeitsverhältnis bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vorzeitig zu beenden und den ausstehenden Lohn bis zum 31.8.02 als Abfindung ausgezahlt zu bekommen. Das Beschäftigungsverhältnis endet daher am 31.3.02, da der Mitarbeiter bereits im Geschäftsjahr 01 einen neuen Arbeitsvertrag mit Beginn zum 1.4.02 abschließt.

Ergänzend wird angenommen, dass der Mitarbeiter ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags Ende Oktober 01 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.3.02 weiterhin sein bisheriges Gehalt ausgezahlt bekommt, aber vom Dienst freigestellt wird.

Konsequenz:

Wie oben dargestellt bildet die Huber GmbH sowohl in der Handelsbilanz als auch Steuerbilanz eine Rückstellung i. H. v. 15.000 EUR für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung im Geschäftsjahr 02.

Darüber hinaus erfasst die Huber GmbH am 31.12.01 handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung für die Verpflichtung zur Lohnzahlung während des Freistellungszeitraums soweit dieser Zeitraum nach dem Bilanzstichtag 31.12.01 liegt. Der Arbeitnehmer ist im Geschäftsjahr 02 vom 1.1.02 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.3.02 freigestellt. Für diese 3 Monate ermittelt die Huber GmbH einen Verpflichtungsüberschuss von 9.000 EUR. Die Huber GmbH setzt die Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz nicht an.

Buchungsvorschlag zum 31.12.01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4110/6010 Löhne 97.500 0976/3092 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 97.500

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge