Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Ausgestaltung von Altersteilzeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das Altersteilzeitgesetz enthält wesentliche Regelungen und Voraussetzungen. Jedoch muss Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entweder individuell oder auf Basis eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vereinbart werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit besteht grundsätzlich nicht.

Bei der Altersteilzeit wird die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert[1]. Dies kann durch unterschiedliche Zeitmodelle geschehen:

  • Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Zeit der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert.
  • Davon abweichend kann die genaue Verteilung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden (z. B. stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit).
  • Nach dem häufig angewandten Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei Phasen unterteilt. In der ersten Phase der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin in dem ursprünglich vereinbarten Umfang weiter (sog. Beschäftigungsphase). In der zweiten Phase wird hingegen gar nicht mehr gearbeitet (sog. Freistellungsphase).

Die Vergütung während der Altersteilzeit besteht aus

  • dem Lohn/Gehalt für die halbierte Arbeitszeit ("halber Lohn") sowie
  • einer sog. Aufstockung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a AltTZG in Höhe von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts i. S. d. § 6 AltTZG.

Zusätzlich erhöht der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AltTZG auf mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts (vgl. hierzu und eventuelle Begrenzungen § 3 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).

Im Folgenden werden die Aufstockungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a AltTZG sowie die zusätzlich geleisteten Beträge zur Rentenversicherung gem. § 3 Abs. 1 Buchst. b AltTZG zusammen als Aufstockungsbeträge bezeichnet.[2]

Der Anspruch auf die Aufstockungsbeträge kann im Wege eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Nach § 8a AltTZG sind die Wertguthaben der Arbeitnehmer, die dem Wert der nicht entlohnten Arbeitsleistung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechen, ab einer bestimmten Höhe gegen die Folgen einer Insolvenz zu sichern. Die Form der Insolvenzsicherung bleibt dem Arbeitgeber überlassen soweit die Anforderungen des § 8a AltTZG erfüllt werden. Die Aufstockungsbeträge fallen nicht unter die Regelung und müssen daher nicht gegen Insolvenz abgesichert werden.

Altersteilzeitverhältnisse, die nach dem 1.1.2010 beginnen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr finanziell gefördert. Zuvor wurden die sog. Aufstockungsbeträge im Falle bei einer Neueinstellung eines Arbeitnehmers (und Erfüllung weiterer Voraussetzungen des § 2 AltTZG) teilweise erstattet. Altfälle sind spätestens 2019 ausgelaufen.[3] Das System der Altersteilzeit bleibt aber grundsätzlich bestehen (§ 1 Abs. 3 AltTZG) und attraktiv. So besteht z. B. die einkommensteuerliche Förderung von Aufstockungsbeträgen beim Arbeitnehmer fort und knüpft an die Einhaltung der Regelungen in § 2 und 3 AltTZG an.[4] Außerdem sind die Aufstockungsbeträge sozialversicherungsbefreit.[5]

Die buchhalterische Behandlung von Rückstellungen aus Altersteilzeitverhältnissen wurde intensiv diskutiert. Die handelsrechtlichen Auffassungen weichen von der Meinung der Finanzverwaltung und des BFH in einigen Punkten ab. Außerdem sind die gesetzlichen Regelungen für die Handels- und Steuerbilanz in Bezug auf Altersteilzeitverpflichtungen z. T. unterschiedlich (z. B. Behandlung des Deckungsvermögens).

Im Folgenden wird zunächst die handelsrechtliche Erfassung in Anlehnung an IDW RS HFA 3 erläutert. Anschließend wird die Abbildung in der Steuerbilanz dargestellt. Den weiteren Ausführungen liegt im Wesentlichen das Blockmodell zugrunde.

[2] So auch IDW RS HFA 3, Rn. 7
[3] Vgl. ausführlich Lexikonstichwort: Altersteilzeit.
[4] Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen jedoch nach § 32b Abs. 1 Buchst. g EStG einem Progressionsvorbehalt.
[5] Vgl. hierzu Beitrag Altersteilzeit: Grundlagen, Vertragsgestaltung und Verfahren.

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