Die Huber GmbH schätzt die nominale Verpflichtung aus einem Rechtsstreit zum aktuellen Abschlussstichtag am 31.12.01 auf 100.000 EUR. Sie geht davon aus, dass der Rechtsstreit 2 Jahre dauert und sie zum 31.12.03 in Anspruch genommen wird.

Da die Laufzeit der Verpflichtung mehr als ein Jahr beträgt, ermittelt die Huber GmbH den Erfüllungsbetrag der Rückstellung zum 31.12.01 für die Handelsbilanz durch die Abzinsung des nominellen Verpflichtungsbetrags:

  • Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum vom Bewertungszeitpunkt (31.12.01) bis zum Zeitpunkt der erwarteten Inanspruchnahme (hier 31.12.03). Aus Sicht des Bilanzstichtags 31.12.01 beträgt die Restlaufzeit daher genau 2 Jahre.
  • Auf der Website der Deutschen Bundesbank ermittelt die Huber GmbH den zum 31.12.01 gültigen laufzeitadäquaten Zinssatz für eine Restlaufzeit von 2 Jahren (berechnet auf Basis eines 7-Jahresdurchschnitts) i. H. v. 0,63 % (beispielhafter Wert für einen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB, 7-Jahresdurchschnitt).
  • Da die Restlaufzeit mit 2 Jahren ein ganzjähriger Zeitraum ist, muss kein Zinssatz für eine unterjährige Restlaufzeit ermittelt werden. Da die Deutsche Bundesbank nur Zinssätze für ganzjährige Restlaufzeiten zur Verfügung stellt, ist die Ableitung eines Zinssatzes für eine unterjährige Restlaufzeit immer dann notwendig, wenn die Inanspruchnahme einer Rückstellung unterjährig erfolgt (siehe hierzu Beispiele weiter unten).
  • Den Abzinsungsfaktor ermittelt die Huber GmbH nach folgender Formel, wobei t = Restlaufzeit und i= laufzeitadäquater Zinssatz:

     
    Abzinsungsfaktor (AF) = 1
    (1 + i)t

Die Rechnung führt die Huber GmbH in Excel unter Verwendung folgender Tabellenstruktur aus (vgl. Tab. 1):

 
Bilanzstichtag Restlaufzeit Laufzeitadäquater Zins zum jeweiligen Stichtag Abzinsungsfaktor Verpflichtungsbetrag Barwert Rückstellung (= Erfüllungsbetrag = Bilanzansatz)
  a b c d e = c * d
31.12.01 2 Jahre 0,63 0,988 100.000 98.751,81

Tab. 1: Berechnung der Rückstellung zum 31.12.01 (Handelsbilanz)

Die Huber GmbH nimmt die Einbuchung der Rückstellung nach der sog. Nettomethode vor, die nach IDW RS HFA 34, Rz. 11 die einzig zulässige Methode ist. Das heißt, die Rückstellung wird zum Zeitpunkt der Bildung in Höhe des Barwerts gegen das operative Aufwandskonto eingebucht. Als operatives Aufwandskonto zur Erfassung der Zuführungsbeträge (zum Barwert) verwendet die Huber GmbH in diesem Fall das Konto "Rechts- und Beratungskosten" (SKR 03: 4950; SKR 04: 6825), das unter der Position "Sonstige betriebliche Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist.

Auf der Passivseite erfasst die Huber GmbH die Rückstellung auf dem Konto "Sonstige Rückstellungen" (SKR 03: 0970; SKR 04: 3070), das unter der gleichnamigen Position in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist.

Buchungsvorschlag zur Bildung der Rückstellung zum 31.12.01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4950/6825 Rechts- und Beratungskosten 98.751,81 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 98.751,81

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