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Bisher gewann das Steuerrecht durch die "umgekehrte Maßgeblichkeit" Einfluss auf das handelsrechtliche Bilanzrecht, da gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss auszuüben waren. Beispiele sind

Handelsrechtlich erfolgte die Berücksichtigung dieser Rücklagen durch den Ausweis eines entsprechenden Sonderpostens mit Rücklageanteil.[1]

Der Gesetzgeber hat zwar die "umgekehrte Maßgeblichkeit" im Zuge der Neufassung des HGB durch das BilMoG aufgegeben, wollte jedoch damit nicht die Steuerneutralität des BilMoG kappen. Er hat daher § 5 Abs. 1 EStG dahingehend geändert, dass steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte weiterhin Anwendung finden können. Nach § 5 Abs. 1 EStG ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen[2], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.[3] § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG knüpfen die Ausübung steuerlicher Wahlrechte an bestimmte Dokumentationspflichten. Damit kann der Steuerpflichtige die den steuerlichen Gewinn mindernden zuvor angesprochenen Rücklagen in der Steuerbilanz bilden. Die Abweichung vom Handelsbilanzansatz in der Steuerbilanz wird durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zugelassen.

[1] § 247 Abs. 3, § 273 HGB a. F.

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