Rz. 38

Nach den IFRS – konkret IAS 1.15 – sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, und da diese Generalnorm Vorrang gegenüber den Einzelnormen hat,[1] haben stille Rücklagen nach IFRS wenig Platz. So hat auch das Vorsichtsprinzip – wenn auch noch aus IAS 37 ablesbar, zumindest keine Verankerung in dem IASB-Rahmenkonzept (2018). Gleichwohl gibt es auch im IFRS-Abschluss Ungewissheiten, z. B. bei Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, zweifelhafte Forderungen einzutreiben, oder der voraussichtlichen Nutzungsdauer von technischen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der Zahl von Garantieansprüchen, die auftreten können, was Einschätzungsspielräume für die Bilanzierenden lässt. Allerdings gestatten die IFRS nicht, bewusst stille Reserven zu legen oder Rückstellungen überzubewerten, den bewusst zu niedrigen Ansatz von Vermögenswerten oder Erträgen oder den bewusst zu hohen Ansatz von Schulden oder Aufwendungen, da der Abschluss dann nicht neutral wäre und deshalb das Kriterium der Verlässlichkeit nicht erfüllen würde.[2]

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