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Eine der Zielsetzungen des BilMoG ist die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[1] Wirtschaftspolitisch begründete steuerliche Bewertungsvorschriften sollen nicht mehr die Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse beeinträchtigen, d. h., steuerliche Bilanzierungsvorschriften sollen handelsrechtlich unbeachtlich sein.[2] Durch das BilMoG wurde § 247 Abs. 3 HGB aufgehoben, auch gilt die "umgekehrte Maßgeblichkeit" nicht mehr. Zwar können durch das grundsätzliche Festhalten am Anschaffungskostenprinzip stille Zwangsrücklagen weiterhin das Handelsbilanzbild beeinflussen, die verbleibenden steuerlichen Bewertungsregeln wirken grundsätzlich jedoch nicht mehr verzerrend auf das handelsrechtliche Bilanzbild ein.

Die Aufgabe der "umgekehrten Maßgeblichkeit", verbunden mit einer Änderung des § 5 Abs. 1 EStG, führt zu einer Abkoppelung des Steuerrechts von der Handelsbilanz. Steuerpolitisch bzw. subventionspolitisch motivierte steuerliche Bewertungsregeln (Abschreibungen, Rücklagenbildung) führen weiterhin zu "stillen Reserven", bleiben aber ohne Einfluss auf die Handelsbilanz.[3]

[1] BT-Drucks. 16/12407.
[2] S. Briese/Suermann, BB 2010, S. 121.

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