Rz. 29
§ 247 Abs. 3 HGB a. F. ließ die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteilen zu. § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB ließ den Ausweis von Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Bilanzstichtag auszuweisende Gegenstände des Vorratsvermögens entfallen, als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu. Durch das BilMoG werden beide Vorschriften aufgehoben. Nach Art. 67 Abs. 3 EGHGB konnten die Positionen im Übergangszeitpunkt beibehalten oder unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden.
Auch die im Zusammenhang mit der Passivierung von Aufwandsrückstellungen gebildeten aktiven latenten Steuern können erfolgsneutral (über Gewinnrücklagen) aufgelöst werden, wenn auch die zugrunde liegende Bilanzposition "Aufwandsrückstellung" erfolgsneutral zugunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst wird.[1]
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