Rz. 27

Nach dem BilMoG – folgt aus der Neufassung des § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB – entfällt die Differenzierung zwischen eigenen Aktien und eigenen Anteilen. Eigene Anteile sind stets unabhängig vom Erwerbsgrund passivisch in einer Vorspalte offen zum Posten "gezeichnetes Kapital" auszuweisen; eine Rücklage für eigene Anteile ist nicht mehr zu bilden.[1]

Eigene Anteile können nur bei Kapitalgesellschaften auftreten. Nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, zwischen dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen, d. h., es kann auch mit einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB verrechnet werden. Die Anschaffungsnebenkosten des Kaufs sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 28

Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte zum Posten "gezeichnetes Kapital" entfällt nach § 272 Abs. 1b HGB nach der Veräußerung der eigenen Anteile. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist nach § 272 Abs. 1b Satz 2 HGB bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweilige Rücklage einzustellen, d. h. in den Posten, mit dem bei Erwerb der eigenen Anteile eine Verrechnung erfolgte. Übersteigt der Veräußerungserlös die ursprünglichen Anschaffungskosten, so ist der übersteigende Differenzbetrag gemäß § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB in die Kapitalrücklage[3] einzustellen. Deckt der Veräußerungserlös nicht den Nennbetrag der offen abgesetzten eigenen Anteile, so ist der Fehlbetrag erfolgswirksam.

Entsprechend der Handhabung der Anschaffungsnebenkosten sind auch die Nebenkosten der Veräußerung als Aufwand des Geschäftsjahres zu erfassen.[4]

Eine Besonderheit ergibt sich bei der haftungsbeschränkten UG; hier hat die Dotierung der gesetzlichen Rücklagen nach § 5a Abs. 3 GmbHG Vorrang vor der Dotierung der Rücklage für eigene Anteile.

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