Rz. 18

Gemäß § 272 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz HGB ist diese Rücklage bereits bei der Bilanzaufstellung zu bilden; der Jahresabschluss ist also zumindest unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen.[1]

 

Rz. 19

Einzustellen ist der Betrag, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht.[2]

Nach § 272 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 HGB darf die Rücklage auch aus vorhandenen, frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden; hierzu zählen die satzungsmäßigen und die anderen Gewinnrücklagen.

 

Rz. 20

Sofern die Dotierung aus dem Jahresüberschuss oder dem Gewinnvortrag erfolgt, sind die Einstellungen in die Rücklage gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG in der Verlängerungsrechnung zur GuV zu zeigen; sie können auch nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG im Anhang aufgeführt werden.

 

Rz. 21

Nach § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB ist die Rücklage aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf[3] folgt, dass sowohl eine Auflösungspflicht besteht als auch die Auflösung für andere Zwecke nicht zulässig ist.

 

Rz. 22

Einstellungen und Entnahmen/Auflösung aus der Rücklage sind entweder in der Verlängerungsrechnung zur GuV zu zeigen oder durch entsprechende Angaben im Anhang darzustellen; s. § 158 Abs. 1 AktG.

[3] Nr. 23 zu § 272 Abs. 4 HGB, vgl. Petersen/Zwirner, BilMoG – Gesetze, Materialien, Erläuterungen, München 2009, S. 224.

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