Rz. 4

Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklage auszuweisen:

  1. der Betrag, der bei der Angabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
 

Rz. 5

Besonderheiten, d. h. Erweiterungen vorstehender Gliederung, ergeben sich aus dem GmbHG:

5. In Höhe der eingeforderten Nachschüsse ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auf der Passivseite eine Rücklage für eingeforderte Nachschüsse (in gleicher Höhe) auszuweisen.
6. Für Unternehmergesellschaften (UG) (haftungsbeschränkt) schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG den gesonderten Ausweis einer gesetzlichen Rücklage vor.
 

Rz. 6

Andere Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind solche Leistungen eines Gesellschafters in das Eigenkapital, die nicht den Leistungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB zuzurechnen sind.[1] Aber nicht jede Zuzahlung geht in die Kapitalrücklage ein; abzustellen ist auf den Zweck der Zuzahlung. Zuzahlungen, die in das Eigenkapital geleistet werden, sind erfolgsneutral zu bilanzieren. Zuzahlungen eines Gesellschafters zur Abdeckung eines Jahresfehlbetrages oder zum Ausgleich eines Bilanzverlustes dagegen sind erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag und nicht als Zuzahlung in das Eigenkapital zu erfassen. Fehlt eine ausdrückliche Zwecksetzung, ist davon auszugehen, dass die Zuzahlung in das Eigenkapital geleistet worden ist.[2]

Für den Ausweis als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist es von Bedeutung, dass auf der Ebene der Gesellschaft eine Vermögensmehrung vorliegt. So können auch Beträge, die im "Schütt aus, hol zurück"-Verfahren von dem Gesellschafter an die Gesellschaft zurückfließen, ohne dass eine formale Kapitalerhöhung vorliegt, zu den anderen Zahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gehören.[3]

[1] Hierzu zählen auch Zahlungen Dritter namens und im Auftrag (für Rechnung) des Gesellschafters.
[2] Seidler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 272 HGB Rz. 148.
[3] Seidler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 272 HGB Rz. 149 i. V. m. Fn. 158; unter Berufung auf Orth, GmbHR 1987, S. 198.

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