Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder

  • sofort im Wirtschaftsjahr der Veräußerung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter zu verrechnen oder
  • in der Bilanz zum Ende des Wirtschaftsjahrs in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG einzustellen.

Die Rücklage kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG im Wege einer Bilanzänderung nachgeholt werden. Wird der Gewinn geschätzt, weil der Steuerpflichtige keine Bilanz erstellt hat, ist die Bildung der Rücklage nicht zulässig.

 
Wichtig

Wahlrecht

Da sich die Anwendungsbereiche der Rücklage für Ersatzbeschaffung und der Reinvestitionsrücklage teilweise überschneiden, haben Steuerpflichtige in diesen Fällen eine Wahlmöglichkeit. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist regelmäßig zu bevorzugen, da sie auch für die Veräußerung von Umlaufvermögen gilt, die Ersatzbeschaffung evtl. vorgezogen werden kann und eine Verzinsung nicht erfolgt.

Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage wird durch den Bilanzansatz im veräußernden Betrieb ausgeübt, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.[1]

Zu den umfangreichen Übertragungsmöglichkeiten der Rücklage zwischen Einzelunternehmern, Mitunternehmern und Personengesellschaften nimmt die Finanzverwaltung in R 6b.2 Abs. 6 bis 8 EStR ausführlich Stellung. Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können, soweit sie auf begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, nach § 6b EStG auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen werden.[2]

Sofern die Rücklage nicht von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts abgezogen werden kann, ist sie nach Ablauf der dargestellten Fristen gewinnerhöhend aufzulösen. Der Auflösungsbetrag erhöht sich um 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

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