Das Ersatzwirtschaftsgut muss wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Funktion erfüllen wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut. Der BFH fordert neben der Funktionsgleichheit, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch tatsächlich funktionsgleich genutzt wird. Die Funktionsgleichheit setzt voraus, dass das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut gedient hat.

In Sondersituationen, wie der BSE-Rindfleischkrise, lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise die Übertragung auf nicht funktionsgleiche Wirtschaftsgüter aus Billigkeitsgründen zu.[1]

Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, sofern die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat.

 
Achtung

Einlage und Ersatzbeschaffung

Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen gilt nicht als Ersatzbeschaffung.[2] Ferner kann die Gewinnverwirklichung im Fall einer Entnahme nicht durch die Bildung einer Rücklage vermieden werden.[3]

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist dagegen laut BFH möglich, wenn das Ersatzwirtschaftsgut bereits vor dem Eingriff angeschafft oder hergestellt wurde, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Veräußerung und Ersatzbeschaffung besteht (laut Rechtsprechung 2 bis 3 Jahre).[4]

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