Die Rücklage für Ersatzbeschaffung verhindert das Aufdecken stiller Reserven.[1] Der Begriff der Rücklage für Ersatzbeschaffung ist nicht ausdrücklich im Gesetz verankert. Er beruht auf ständiger Rechtsprechung und wurde von der Finanzverwaltung übernommen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen gegen Entschädigung aus, kann in bestimmten Fällen von einer Gewinnrealisierung abgesehen werden. Die stillen Reserven des ausscheidenden Wirtschaftsguts werden auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen.
Schenkung-/Erbschaftsteuer
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens für erbschaftsteuerliche Zwecke ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen.
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