Die Anschaffungskosten (auch wenn diese mithilfe eines Bewertungsvereinfachungsverfahrens ermittelt wurden) sind zum Bilanzstichtag nach § 253 Abs. 4 HGB einem Niederstwerttest zu unterziehen. Danach sind bei RHB Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis zum Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft oder vorübergehend ist (strenges Niederstwertprinzip).

Für die konkrete Wertermittlung ist bei RHB grundsätzlich der Beschaffungsmarkt maßgeblich. Nur Überbestände an RHB sind mit einem aus dem Absatzmarkt abgeleiteten Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert anzusetzen.[1]

Steuerrechtlich besteht hingegen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ein Wahlrecht auf einen dauerhaft niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Eine dauerhafte Wertminderung sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben an, wenn die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.[2]

Zum Begriff des Teilwerts und dessen Ermittlung wird auf den Beitrag "Abschreibung, Arten und Berechnung" verwiesen.

[1] Vgl. WP-Handbuch, Abschn. F, Rz. 186.

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