Überblick

Ziel der Riester-Förderung ist es, einen Anreiz zum eigenverantwortlichen Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zu setzen. Das steuerliche Förderungssystem setzt sich aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbe­trag und einer progressionsunabhängigen Zulage zusammen. So können auch Bezieher kleiner Einkommen und kinderreiche Familien eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufbauen, selbst wenn sie keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zahlen und sich somit ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag bei ihnen nicht auswirken würde. Die Zulage fungiert als Vorauszahlung auf die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebenden Wirkungen. Ob für den Einzelnen die Zulage oder der Sonderausgabenabzug eine höhere Auswirkung hat, ermittelt das Finanzamt im Rahmen der sog. Günstigerprüfung. Übersteigt die Zulage die Wirkungen des Sonderausgabenabzugs, bleibt es bei der Zulage. Ist hingegen der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger, wird dieser angesetzt und die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet. Der Anleger erhält somit im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung lediglich den über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil.

Gefördert werden Beiträge zugunsten bestimmter privater und betrieblicher Anlageformen. Ebenso ist die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum steuerlich begünstigt möglich. Für die privaten Anlageprodukte ergeben sich die Fördervoraussetzungen aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Dieses bestimmt die Kriterien, die ein Altersvorsorgevertrag erfüllen muss, damit die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Beiträge gefördert werden können. Zu den begünstigten Vertragstypen können Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne, Bausparverträge oder Darlehensverträge zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums gehören. Außerdem kann – unter bestimmten Voraussetzungen – auch der Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerlich gefördert werden. Begünstigt sind Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden und individuell versteuert wurden.

Die Ermittlung und Auszahlung der Zulagen erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Ob ein über die Zulage hinausgehender Anspruch im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs besteht, wird – wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Angaben macht – vom zuständigen Finanzamt von Amts wegen geprüft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 10a EStG (Zusätzliche Altersvorsorge) und in §§ 79ff. EStG (Altersvorsorgezulage). Außerdem hat die Finanzverwaltung umfangreiche Anwendungsschreiben erlassen. Auf die private Altersvorsorge (Riester-Rente, nachgelagerte Besteuerung, Besonderheiten beim Versorgungsausgleich) geht das BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001 :001. Die Anwendungsregelungen zur betrieblichen Altersversorgung (auch die Einbindung der Riester-Förderung in die betriebliche Altersversorgung) finden sich im BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050.

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