Für die Frage, ob Ehegatten, von denen einer unmittelbar und der andere mittelbar zulageberechtigt ist, die ungekürzte Altersvorsorgezulage erhalten, ist ausschließlich auf die Altersvorsorgebeiträge abzustellen, die auf den Vertrag des unmittelbar begünstigten Ehegatten eingezahlt wurden.

Hieran hat sich auch durch die Einführung des Mindestbeitrags nichts geändert. Für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung ist die Zahlung eines Mindestbeitrags i. H. v. 60 EUR erforderlich.[1] Dieser muss auf den Vertrag des mittelbar Begünstigten eingezahlt werden. Wird weniger eingezahlt, besteht keine mittelbare Zulageberechtigung für diesen Ehegatten. Ein Anspruch auf die Gewährung der Altersvorsorgezulage besteht für diesen Ehegatten nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob eventuell der unmittelbar begünstigte Ehegatte einen über seinen Mindesteigenbeitrag hinausgehenden Beitrag auf seinen Vertrag eingezahlt hat.

Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist unverändert ausschließlich auf den geförderten unmittelbar begünstigten Ehepartner und die von diesem gezahlten Altersvorsorgebeiträge abzustellen. Seit dem 1.1.2007 zählen nur geförderte Altersvorsorgebeiträge. Bis zum 31.12.2006 war es für die Gewährung der Zulage an den mittelbar Begünstigten nicht erforderlich, dass die vom unmittelbar Begünstigten geleisteten Beiträge auch gefördert wurden.[2]

Beiträge, die der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten seines eigenen Vertrags geleistet hat, bleiben hierbei völlig außer Ansatz.[3] Erhält der unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine Förderung, erhält auch der mittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine Zulage.

Bei der Berechnung des Mindesteigenbetrags des unmittelbar Zulageberechtigten sind die Zulagen beider Ehegatten in Abzug zu bringen.[4] Dies gilt für die beiden Ehegatten zustehenden Grundzulagen wie für die Kinderzulage, selbst wenn diese dem mittelbar Zulageberechtigten zusteht.

 
Praxis-Beispiel

Mindesteigenbeitrag beim mittelbar begünstigten Ehegatten

Der selbstständige A hat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Seine Frau, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat im Vorjahr beitragspflichtige Einnahmen von 40.000 EUR bezogen. Das kinderlose Paar hat jeweils Einzahlungen i. H. v. 200 EUR auf ihre Altersvorsorgeverträge geleistet.

A gehört zum Personenkreis der mittelbar Zulageberechtigten, weil er zu keiner der unmittelbar förderberechtigten Personengruppen gehört, die Ehegatten zusammenleben und er 2023 mehr als den erforderlichen Mindestbeitrag (60 EUR) auf seinen Vertrag eingezahlt hat. Die ungekürzte Altersvorsorgezulage ­erhält er aber nur, wenn seine unmittelbar zulagenberechtigte Ehefrau den von ihr geforderten Mindesteigenbeitrag auf ihren Vertrag eingezahlt hat. Für die beiden Ehegatten ergeben sich folgende Zulageansprüche:

Mindesteigenbeitragsleistungen der Ehefrau (die auch für den selbstständigen Ehemann maßgebend sind):

 
4 % von 40.000 EUR = 1.600 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 1.600 EUR
./. Grundzulage (2 × 175 EUR) = ./. 350 EUR
Mindesteigenbeitrag 1.250 EUR
geleistete Altersvorsorgebeiträge 200 EUR
Kürzungsfaktor (200 / 1.250) 0,16
Zulage Ehefrau (175 EUR × 0,16) 28 EUR
Zulage Ehemann (175 EUR × 0,16) 28 EUR

Die Sparleistung der Ehefrau liegt nach Abzug beider Grundzulagen unterhalb des Mindesteigenbeitrags. Die Zulage beider Ehegatten wird im entsprechenden Verhältnis des geleisteten Beitrags (200 EUR) zum Mindesteigenbeitrag (1.250 EUR) auf 16 % des maximal möglichen Zulagenbetrags gekürzt. Der vom mittelbar berechtigten Ehegatten gezahlte Mindestbeitrag ist bei der Mindesteigenbeitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Beide Ehegatten erhalten für das Kalenderjahr 2023 jeweils eine Zulage von 28 EUR. Hätte die Sparleistung der Ehefrau mindestens 1.250 EUR betragen, wäre für beide Ehegatten der volle Zulageanspruch von jeweils 175 EUR auf dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben worden.

Die Berechnung macht deutlich, dass die Ehegatten bezüglich der Mindesteigenbeitragsberechnung als Einheit beurteilt werden. Der nicht zum unmittelbar geförderten Personenkreis zählende Ehepartner kann die ungekürzte Altersvorsorgezulage nur dann erhalten, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag auf seinen Vertrag leistet.

Das BVerfG hat dies als verfassungsrechtlich unproblematisch angesehen.[5] Der Umstand, dass hier die Altersvorsorgezulage davon abhängig ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen begünstigten Vertrag abgeschlossen hat und auch die erforderliche Mindesteinzahlung vornimmt, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

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