Personengruppen, die von der Absenkung des Renten- oder des Versorgungsniveaus wirtschaftlich nicht betroffen sind bzw. dem betreffenden Alterssicherungssystem nicht mehr aktiv[1] angehören, gehören nicht zu einer unmittelbar begünstigten Personengruppe.[2] Insbesondere die folgenden Personengruppen lösen für sich betrachtet keine unmittelbare Förderberechtigung aus:

  • Selbstständige, wenn diese nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • Angestellte und Selbstständige, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, da diese nicht von den gesetzlichen Rentenkürzungen betroffen sind.[3] Die Nichteinbeziehung gerade dieser Personengruppe verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen den Art. 3 GG.[4] Allerdings hat der Gesetzgeber sorgfältig zu beobachten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer langfristigen Entwicklung zukünftig verändern. Sollte dies der Fall sein, müsste vor dem Hintergrund des Art. 3 GG ein korrigierender gesetzlicher Eingriff geprüft werden.[5]
  • Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird.
  • Sozialhilfebezieher.
  • Geringfügig Beschäftigte oder geringfügig selbstständig Tätige die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • Bezieher einer Beamtenpension.
  • Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in der Beschäftigung als Vorstand und weiteren Beschäftigungen in Konzernunternehmen.[6]
  • Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie des Europäischen Parlaments.
  • Steuerpflichtige, die aus einem wichtigen Grund nach § 28 TVöD Sonderurlaub erhalten. Dies gilt auch dann, wenn als "wichtiger Grund" die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren angeführt wird. Eine Förderberechtigung besteht für die Kindererziehung nur für diejenigen Zeiträume, die renten- oder versorgungsrechtlich berücksichtigt werden. Der BFH hat hierin keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Art. 3 GG und des Art. 6 GG gesehen.[7]

Eine unmittelbare Förderberechtigung kann m. E.[8] nicht für zurückliegende Zeiträume durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, da der Zulageberechtigte im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht pflichtversichert war. Der BFH hat dies in seinem Urteil v. 24.8.2016[9] ausdrücklich offengelassen, da die Klägerin im streitgegenständlichen Beitragsjahr zur Gruppe der Empfänger einer inländischen Besoldung und zum Personenkreis der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gehörte. Sie hatte zwar Besoldungsleistungen bis zum 31.12.2008 erhalten, war jedoch bereits am 19.12.2008 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und nachversichert worden. In seinen weiteren Ausführungen macht der BFH allerdings deutlich, dass er – wie die Vorinstanz[10] – die Nachversicherung als einen Fall einer rückwirkenden Begründung der unmittelbaren Förderberechtigung ansieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge